Jugendordnung der Sportjugend Hessen

Die Jugendordnung bildet die Grundlage für die Arbeit der SJH. In ihr ist unser Organisationsstruktur erklärt.

Die Jugendordnung ist ein zentrales Regelwerk für die Jugendarbeit innerhalb einer gemeinnützigen Jugendorganisation. Sie legt die Struktur, Rechte, Pflichten und Mitwirkungsmöglichkeiten der jungen Mitglieder fest und dient dazu, eine demokratische und transparente Organisation der Jugendarbeit sicherzustellen.

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Melde dich gerne bei Deiner zuständigen Ansprechperson aus dem Referat Junges Engagement und Kindeswohl im Sport.
 

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Jugendordnung der Sportjugend Hessen

I. Name, Zweck und Grundsätze
§ 1 Name und Zusammensetzung

Die Sportjugend Hessen ist die Jugendorganisation des Landessportbundes Hessen (lsb h). Sie wird von den Kindern, den Jugendlichen und den jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr der Mitgliedsorganisationen und der Verbände und Organisationen mit besonderen Aufgaben des lsb h sowie ihren gewählten Jugendvertreterinnen und Jugendvertretern gebildet.

§ 2 Eigenverantwortlichkeit

Die Tätigkeit der Sportjugend Hessen ist eigenverantwortlich und selbst organisiert und entspricht damit den Vorgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (§12 SGB VIII) und den Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.

§ 3 Zweck und Grundsätze

(1) Die Aufgabe der Sportjugend Hessen ist es, den Sport zu fördern und zu pflegen, überfachliche Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege wahrzunehmen und zu unterstützen, Formen und Inhalte zeitgemäßer Gemeinschaften zu entwickeln und zu verwirklichen. 

(2) Die Sportjugend Hessen ist parteipolitisch neutral. Sie bekennt sich zu den Grundsätzen der Kinder- und Menschenrechte, zu der Freiheit des Gewissens und der Freiheit im Rahmen einer demokratischen Gemeinschaft. Die Sportjugend Hessen wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische
Tendenzen. Sie wirkt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Identität, Religion, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. Die Sportjugend Hessen verurteilt jegliche Belästigung und Gewalt, unabhängig davon, ob sie sexualisierter, körperlicher oder psychischer Art ist.

(3) Die Sportjugend Hessen tritt für das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit ein. Dies umfasst das Wohlergehen aller ihr anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie insbesondere ein couragiertes Eintreten gegen sexualisierte Belästigung und Gewalt sowie Diskriminierung. Die Sportjugend Hessen fördert eine Kultur des Hinsehens, der Transparenz und des Handelns, die Betroffene ermutigt über ihr Leid zu sprechen. Sie schafft ein Klima, in dem Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vor sexualisierter, körperlicher und psychischer Belästigung und Gewalt geschützt sind und potentielle Täter/innen abgeschreckt werden.

(4) Die Sportjugend Hessen fördert die Gleichstellung der Geschlechter und die soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund sowie insbesondere auch die Teilhabemöglichkeiten für Flüchtlinge oder Menschen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus. Sie wirkt auf den Abbau bestehender Hemmnisse hin.

(5) Die Sportjugend Hessen tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn und die internationale Begegnung.

(6) Die Sportjugend Hessen ist zur Zusammenarbeit mit allen demokratischen Jugendorganisationen und zur Beteiligung an der Lösung jugendpolitischer Fragen bereit. Neben der sportlichen Jugendarbeit ist die politische, ökologische, soziale und kulturelle Bildung Bestandteil der Aufgabenstellung der Sportjugend Hessen.

(7) In die Organe der Sportjugend Hessen sind nur Personen wählbar, die sich zu den Grundsätzen der Sportjugend Hessen (§ 3) bekennen und für diese innerhalb und außerhalb ihres Vereins/Verbandes eintreten.

(8) Im Übrigen gelten für die Sportjugend Hessen die Satzung und Ordnungen des lsb h.

I. Organe
§ 4 Gliederung

Organe der Sportjugend Hessen sind:

  1. die Vollversammlung
  2. der Jugendhauptausschuss
  3. der Vorstand
  4. die Jugendvollversammlungen in den Sportkreisen
  5. die Jugendvorstände in den Sportkreisen.

§ 5 Beteiligung von Frauen und Männern

Zur Gewährleistung einer angemessenen Beteiligung von Frauen und Männern sollen in den Delegationen zur Vollversammlung und in den Gremien der Sportjugend Hessen beide Geschlechter angemessen vertreten sein.

§ 6 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Sportjugend Hessen. Sie besteht aus 

a) den Verbandsjugendwarten und -wartinnen sowie jeweils einem/r Jugendsprecher/in der Verbände (max. 3 Delegierte),
b) den Kreisjugendwarten und -wartinnen sowie jeweils einem/r Jugendsprecher/in der Sportkreise (max. 3 Delegierte) und
c) den Jugendvertretern und Jugendvertreterinnen der Verbände und Organisationen mit besonderen Aufgaben des lsb h (max. 3 Delegierte mit beratender Stimme) und
d) den Mitgliedern des Vorstandes der Sportjugend Hessen.

Eine Vertretung der Mitglieder der Vollversammlung aus den Kreisen und Verbänden durch bevollmächtigte Mitglieder des entsprechenden Jugendvorstandes ist möglich.

(2) Die Stimmenzahl der Mitglieder der Vollversammlung aus den Kreisen und Verbänden ergibt sich aus der jeweiligen Gesamtzahl der Mitglieder des Kreises bzw. des Verbandes bis zu 27 Jahren. Maßgebend ist die zuletzt veröffentlichte Mitgliederstatistik des lsb h. Die Gesamtzahl der Stimmen der Delegierten der Sportkreise entspricht dabei der Gesamtzahl der Stimmen der Delegierten der Fachverbände. In der Vollversammlung haben die Mitglieder des Vorstandes der Sportjugend Hessen je eine Stimme.

§ 7 Stimmverteilung

(1) Die Anzahl der Stimmen der Vertreter der Fachverbände ergibt sich aus der folgenden Staffelung: Jedes Mitglied der Vollversammlung oder des Jugendhauptausschusses aus einem Verband mit bis zu 

1.000 Mitglieder hat 1 Stimme
2.000 Mitglieder hat 2 Stimmen
4.000 Mitglieder hat 3 Stimmen
8.000 Mitglieder hat 4 Stimmen
16.000 Mitglieder hat 5 Stimmen
32.000 Mitglieder hat 6 Stimmen
64.000 Mitglieder hat 7 Stimmen
128.000 Mitglieder hat 8 Stimmen
256.000 Mitglieder hat 9 Stimmen
über 256.000 Mitglieder hat 10 Stimmen

(2) Für die Bestimmung der Stimmzahl der Mitglieder der Vollversammlung oder des Jugendhauptausschusses aus den Sportkreisen wird eine Basiszahl errechnet, die die Parität der Stimmen aus Fachverbänden und Sportkreisen gewährleistet. Die Basiszahl wird jährlich nach Veröffentlichung der aktuellen Bestandserhebungszahlen neu berechnet. Jedes Mitglied der
Vollversammlung oder des Jugendhauptausschusses aus einem Kreis erhält für Mitgliedschaften

bis zur Basiszahl 1 Stimme
zum zweifachen der Basiszahl 2 Stimmen
zum vierfachen der Basiszahl 3 Stimmen
zum achtfachen der Basiszahl 4 Stimmen
zum sechzehnfachen der Basiszahl 5 Stimmen
zum zweiunddreißigfachen der Basiszahl 6 Stimmen
zum vierundsechzigfachen der Basiszahl 7 Stimmen
zum hundertachtundzwanzigfachen der Basiszahl 8 Stimmen
über dem hundertachtundzwanzigfachen der Basiszahl 9 Stimmen.1

(3) Nimmt ein Sportkreis oder Verband sein Vertretungsrecht in der Vollversammlung oder am Jugendhauptausschuss nicht oder nur teilweise wahr, so verliert er die auf seine nichtanwesenden Mitglieder der Vollversammlung oder des Jugendhauptausschusses entfallenden Stimmen. Die Übertragung zusätzlicher Stimmen auf bereits stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung ist ausgeschlossen.

§ 8 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung tritt alle drei Jahre mindestens acht Wochen vor dem Sportbundtag des lsb h zusammen. Über den genauen Termin und Tagungsort
beschließt der Vorstand der Sportjugend Hessen, wenn der vorherige Jugendhauptausschuss keine Festlegung getroffen hat.

(2) Eine außerordentliche Vollversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes der Sportjugend Hessen, des Jugendhauptausschusses oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels aller stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Der Antrag hierzu ist zu begründen und mit der Einladung bekannt zu geben.

(3) Die Vollversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig. Die Einladung erfolgt durch ein Anschreiben an die Jugendwartinnen und Jugendwarte der Sportkreise und Verbände spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Tagesordnung und alle weiteren Unterlagen sind den Mitgliedern der Vollversammlung spätestens zwei Wochen vor der Tagung zuzusenden. Die Frist der Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung kann auf zwei Wochen verkürzt werden.
Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt.

§ 9 Die Aufgaben der Vollversammlung

Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
2. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
3. Beratung und Beschluss der Jahresrechnung, falls dies nicht schon auf einem
Jugendhauptausschuss erfolgt ist.
4. Beratung und Beschluss des Haushaltsansatzes des Folgejahres einschließlich
des Stellenplans, falls kein folgender Jugendhauptausschuss im selben Jahr
stattfindet.
5. Änderung der Jugendordnung
6. Entlastung des Vorstandes
7. Wahl eines Wahlausschusses
8. Wahl des Vorstandes
9. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Sportbundtag
10. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Vollversammlung der
Deutschen Sportjugend (dsj), sofern vor der nächsten dsj-Vollversammlung kein
Jugendhauptausschuss der Sportjugend Hessen stattfindet
11. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung
12. Festlegung der Grundsätze für die Tätigkeit des Jugendhauptausschusses, des
Vorstandes, der Fachausschüsse und Kommissionen
13. Beschluss über die Einrichtung und Besetzung von Kommissionen
14. Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge.

§ 10 Anträge zur Vollversammlung


(1) Anträge zur Vollversammlung können nur durch die Jugendvertretung der
Sportkreise und Fachverbände sowie den Vorstand der Sportjugend
Hessen gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand der Sportjugend
Hessen mindestens vier Wochen vor der Vollversammlung schriftlich mit
Begründung vorliegen und sind mit der Tagesordnung zu übermitteln.
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge),
können nur behandelt werden, wenn die Vollversammlung mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit anerkennt. Anträge
auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht
eingebracht werden.
(2) Zur Änderung der Jugendordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Bei allen übrigen Abstimmungen genügt die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung sind für den Vorstand der Sportjugend
Hessen bindend.
 

§ 11 Jugendhauptausschuss


(1) Der Jugendhauptausschuss besteht aus je einem bevollmächtigten Mitglied der
einzelnen Jugendvorstände der Sportkreise und der
Verbandsjugendausschüsse, den Jugendvertretungen der Verbände und
Organisationen mit besonderen Aufgaben des lsb h sowie den Mitgliedern des
Vorstandes der Sportjugend Hessen.
(2) Dem Jugendhauptausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Vollversammlung
vorbehalten sind.
2. Die Wahl der Delegierten zur dsj-Vollversammlung, sofern diese nicht
durch die Vollversammlung gewählt werden.
3. Der erste Jugendhauptausschuss des Jahres nimmt die Beratung und
Beschlussfassung über die Jahresrechnung und der zweite
Jugendhauptausschuss die Beratung und Beschlussfassung des
Haushaltsansatzes des Folgejahres einschließlich des Stellenplans vor.
Findet im Jahr der Vollversammlung nur ein Jugendhauptausschuss statt,
übernimmt die Vollversammlung die entsprechende Aufgabe des ersten
oder zweiten Jugendhauptausschusses.
(3) Der Jugendhauptausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, im
Jahr der Vollversammlung mindestens einmal.
(4) Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens sechs Wochen vor dem Termin. Die
schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail
erfolgt.
(5) Für Anträge zum Jugendhauptausschuss gelten die Regelungen von § 10 Abs.
1 und 3 sinngemäß.


§ 12 Vorstand


(1) Der Vorstand der Sportjugend Hessen besteht aus dem/der Vorsitzenden und
sieben weiteren Mitgliedern. Zwei der Vorstandsmitglieder müssen bei der Wahl
unter 27 Jahre alt, ein Vorstandsmitglied muss bei der Wahl unter 23 Jahre alt
sein.
(2) Der Vorstand legt drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres den Mitgliedern
des Jugendhauptausschusses eine Jahresrechnung vor.
(3) Die Aufgaben des Vorstandes der Sportjugend Hessen und seiner Mitglieder
ergeben sich insbesondere aus § 3 der Jugendordnung und aus den von der
Vollversammlung für die kommende Legislaturperiode gesetzten
Aufgabenschwerpunkten.
(4) Der Vorstand ist nach fristgerechter Einladung beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung des
Vorstandes zum Gegenstand hat. Sie ist dem auf die Vollversammlung
folgenden Jugendhauptausschuss zur Kenntnis zu geben.
- Seite 7 – Jugendordnung der Sportjugend Hessen
Aktueller Stand: Beschlossen auf der Vollversammlung am 26.03.2022 u. auf dem Sportbundtag am 25.06.2022
www.sportjugend-hessen.de
(6) Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand führt die Geschäfte
der Sportjugend Hessen im Rahmen der Jugendordnung sowie der
Geschäftsordnung des Vorstandes der Sportjugend Hessen und unter
Berücksichtigung der Satzung und Ordnungen des lsb h. Hierzu stehen dem
Vorstand eine hauptberufliche Geschäftsführung und weitere Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter zur Verfügung.
(7) Scheidet während der Wahlzeit der/die Vorsitzende aus, so muss vor dem
folgenden Jugendhauptausschuss eine außerordentliche
Jugendvollversammlung mit dem TOP „Wahl des/der Vorsitzenden“ durch den
Vorstand einberufen werden.
(8) Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an allen Sitzungen des
Vorstandes teil. Hauptberufliche Referenten/Referentinnen sind entsprechend
der Tagesordnung bei Bedarf hinzuzuziehen.


§ 13 Wahlen


(1) Stehen für die Wahl des/der Vorsitzenden mehrere Kandidaten/Kandidatinnen
zur Wahl, ist derjenige/diejenige gewählt, der/die mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von
keinem/r Kandidaten/Kandidatin erreicht, findet zwischen den zwei
Kandidaten/Kandidatinnen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit
entscheidet.
(2) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden zunächst in einer Listenwahl
gewählt. Jedes Mitglied der Vollversammlung kann auf einer Liste bis zu sieben
Bewerber oder Bewerberinnen wählen. Eine Stimmenbündelung ist nicht
möglich. Dabei ist unter Beachtung von § 12 Abs. 1 gewählt, wer die meisten,
mindestens jedoch mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereinigt. Wahlzettel sind gültig, wenn auf ihnen nicht mehr als fünf
Bewerberinnen oder Bewerber über 26 Jahre und nicht mehr als sechs
Bewerberinnen oder Bewerber über 22 Jahre gewählt werden.
(3) Sind nach diesem Listenwahlgang Vorstandspositionen unbesetzt, werden
diese einzeln unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 1 nach dem für die Wahl
des/der Vorsitzenden geltenden Bestimmungen gemäß § 13 Abs. 1 gewählt.
(4) Die Wahl der Delegierten für den Sportbundtag und die Vollversammlung der
dsj erfolgt entsprechend Abs. 2 und 3. Bezüglich der Delegierten zur dsj-
Vollversammlung ist zunächst die Gesamtzahl zu bestimmen.
(5) Stehen nicht mehr Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl, als Positionen zu
besetzen sind, ist auf Antrag auch eine offene Abstimmung zulässig.
 


§ 14 Fachausschüsse und Kommissionen


(1) Der Vorstand der Sportjugend Hessen beruft beratende Fachausschüsse. Die
Fachausschüsse werden fachlich und organisatorisch von einem/r
hauptberuflichen Referenten/in der Sportjugend Hessen unterstützt. Die
Tätigkeit der Fachausschüsse endet spätestens mit der Wahlperiode des
Vorstandes.
(2) Die Vollversammlung oder der Jugendhauptausschuss beruft auf Antrag
Kommissionen. Die Kommissionen werden fachlich und organisatorisch von
einem/r hauptberuflichen Referenten/in der Sportjugend Hessen unterstützt. Die
Tätigkeit der Kommissionen kann zeitlich beschränkt werden.
§ 15 Vertretungen
Die Sportjugend Hessen wird durch ihre/n Vorsitzende/n vertreten, im Falle
seiner/ihrer Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes. Näheres
regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Der/Die Vorsitzende ist gemäß § 22
der Satzung des lsb h Mitglied des Präsidiums des lsb h.


§ 16 Jugendvollversammlung im Sportkreis


(1) Die Jugendvollversammlung eines Sportkreises besteht aus
a) dem Vereinsjugendwart, der Vereinsjugendwartin und dem/der
Vereinsjugendsprecher/in der sportkreisangehörigen Vereine
b) den von den Verbänden für die Kreisebene benannten Vertretern/innen
c) den Mitgliedern des Jugendvorstandes des Sportkreises.
(2) Über Termin und Ort der Jugendvollversammlung des Sportkreises beschließt
der jeweilige Jugendvorstand. Sie soll spätestens vier Wochen vor dem
jeweiligen Sportkreistag stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens
zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin. . Die schriftliche Einladungsform
ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Die
Jugendvollversammlung des Sportkreises tritt alle drei Jahre mindestens sechs
Wochen vor der Vollversammlung der Sportjugend Hessen zusammen. Die
Jugendvollversammlung des Sportkreises ist nach ordnungsgemäßer Einladung
stets beschlussfähig. Stimmberechtigt sind die oben aufgeführten Personen
bzw. deren bevollmächtigte Vertreter/innen der Vereine und Verbände mit je
einer Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes ist die persönliche Anwesenheit
erforderlich.
(3) Die Jugendvollversammlung des Sportkreises wählt jeweils
− den Kreisjugendwart und die Kreisjugendwartin als gleichberechtigte
Vorsitzende,
− eine/n Kreisjugendsprecher/in, der/die bei der Wahl unter 23 Jahre alt sein
müssen,
− - Beisitzer/innen.
(4) Die Aufgaben der Vollversammlung (§ 9) sind je nach Bedarf durch die
Jugendvollversammlung des Sportkreises wahrzunehmen.
- Seite 9 – Jugendordnung der Sportjugend Hessen
Aktueller Stand: Beschlossen auf der Vollversammlung am 26.03.2022 u. auf dem Sportbundtag 

§ 17 Jugendvorstand im Sportkreis


(1) Der Jugendvorstand besteht jeweils aus
a) Kreisjugendwart und Kreisjugendwartin
b) Kreisjugendsprecher/innen
c) Beisitzer/innen.
(2) Die Aufgaben eines Jugendvorstandes im Sportkreis entsprechen auf
Kreisebene den Aufgaben des Vorstandes der Sportjugend Hessen auf
Landesebene.
(3) Ein Jugendvorstand im Sportkreis ist nach fristgerechter Einladung
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4) Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit

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