Förderung von Lizenzierten Jugendleiter*innen

Förderumfang

  • Die Höhe des Zuschusses pro nebenberufliche*n Jugendleiter*in beträgt bis zu 250,- € jährlich und für hauptberufliche Jugendleiter bis zu 3000,- € jährlich.
  • Der Förderbetrag muss als Aufwandsentschädigung für die*den betreffenden Jugendleiter*in verwendet werden.
  • Vereine können pro 150 Mitglieder einen Zuschuss für eine*n Jugendleiter*in.

Vereine oder Abteilungen von Vereinen, die unter 250 Mitglieder haben, können für die Beschäftigung eines*einer hauptberuflichen Jugendleiter*in einen Zuschuss erhalten, dann aber keine weiteren Zuschüsse für nebenberufliche Jugendleiter*innen in Anspruch nehmen.

Rahmenbedingungen

Voraussetzungen für die Bezuschussung des Vereins sind:

  •  die Erfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem lsb h,
  • der Nachweis der Gemeinnützigkeit,
  • die Erhebung eines zeitgemäßen Mitgliedsbeitrags,
  • mindestens 11 Mitglieder (Grundlage für die Mitgliederzahl des Vereins ist die per 1. Januar des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, abgegebene Bestandserhebung des Vereins) und
  • die Erklärung, die Prinzipien der Integrität des Sports auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten (Good Governance).

Bezuschusst wird die Beschäftigung von Jugendleiter*innen:

Es werden die Inhaber von gültigen Jugendleiter-Lizenzen der Landessportbünde und ihrer Fachverbände gefördert, sofern die Ausbildung nach den DOSB-Richtlinien erfolgte.
Die Grundlage für die Bezuschussung ist die Existenz einer eigenständigen Jugendabteilung. Diese ist durch das Vorhandensein einer Jugendordnung oder einer Jugendvereinbarung (bei kleineren Vereinen mit weniger als 100 Kindern und Jugendlichen) nachzuweisen. Folgende Punkte müssen geregelt sein:

  • Wahl des Jugendausschusses oder der Jugendvertretung durch die jugendlichen Mitglieder des Vereins;
  • Verfügungsmöglichkeit des Jugendausschusses oder der Jugendvertretung über einen Etat;
  • Mitgliedschaft der Jugendvertretung im Gesamtvorstand mit Stimmrecht.

Antragstellung

  • Antragsteller ist der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins, Zuwendungsempfänger der Verein.
  • Die Antragstellung sowie die Bezuschussung erfolgen rückwirkend für die lizenzierten Jugendleiter*innen.
  • Der Verein muss den Antrag bis zum 31. Januar des Folgejahres im Portal des lsb h stellen.
  • Für Jugendleiter*innen, die nicht vom lsb h bzw. von der Sportjugend Hessen ausgebildet wurden und erstmalig eingesetzt sind oder von denen für das Antragsjahr keine gültige Lizenz vorliegt, ist eine Kopie der Lizenz, aus der der Gültigkeits- bzw. Verlängerungsvermerk ersichtlich ist, im Portal hochzuladen.
  • Mit dem Antrag ist eine kurze Tätigkeitsbeschreibung des*der Jugendleiter*in einzureichen.
  • Bei Neuanträgen ist eine vom jeweiligen Vorstand bestätigte Jugendordnung oder Jugendvereinbarung im Portal hochzuladen.

Verwendungsnachweis

Die Weitergabe des Zuschusses an die Jugendleiter*innen ist dem lsb h auf Anforderung nachzuweisen.

Förderrichtlinie

Der lsb h gewährt seinen Sportvereinen Zuschüsse zur Durchführung des Sportbetriebes und der Gestaltung der Vereinsarbeit. Ab dem 01.01.2024 gelten neue Förderrichtlinien für die Personen-Bezuschussung:

  • für die drei Personengruppen (Übungsleiter*innen, Vereinsmanager*innen und Jugendleiter*innen) wird nur noch ein gemeinsamer Antrag
  • die Antragstellung erfolgt zukünftig rückwirkend zum Ende des Antragsjahres
  • der Antrag wird digital über ein Online-Portal gestellt.

Weitere Informationen zur Bezuschussung von Personen finden Sie in unseren Förderrichtlinien.
Förderrichtlinie Bezuschussung ÜL_VM_JL (pdf, 218 KB)

Alle relevanten Änderungen ab dem 01.01.2024 auf einen Blick finden Sie in unserem Informationsblatt zur Änderung der Personen-Bezuschussung.
Informationsblatt Änderung Personen-Bezuschussung (pdf, 186 KB)