Freistellung für Ehrenamtliche im Kinder- und Jugendsport
Um das ehrenamtliche und freiwillige Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit in Hessen zu unterstützen, gibt es in Hessen für Beschäftigte (Arbeitnehmer*innen inklusive Auszubildende ab 16 Jahren, nicht für Selbstständige) eine gesetzliche Regelung gemäß dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfe-Gesetzbuch (HKJGB).
Die Freistellung beträgt bis zu 12 Arbeitstage im Jahr und kann z. B. für die Mitarbeit bei Zeltlagern, dem Besuch von Tagungen und Fortbildungen der Jugendverbände sowie Ausbildungen im Rahmen des Jugendsports beantragt werden.
Wichtige Hinweise für Antragsteller*innen:
- Freistellungsanträge müssen vollständig ausgefüllt unter freistellung@ eingehen. Dazu ist das sportjugend-hessen.deaktuelle PDF-Formular zu verwenden. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung bis zu 4 Wochen dauern. Verwenden Sie dazu auch das Infoblatt zur digitalen Nutzung des Formulars (weitere Infos im Downloadbereich links in der Spalte).
- Ausgenommen vom Anspruch auf Freistellungen sind gemäß §42 HKJGB
- Veranstaltungen während der Schulzeit (z.B. Projektwochen oder Sporttage, auch wenn der Sportverein hier als Kooperationspartner auftritt)
- Leistungssportveranstaltungen wie z.B. Saisonvorbereitungen, Trainingscamps oder Turniere
- Lehrgänge zum Erwerb einer Trainerlizenz, die nicht explizit dem Bereich "Jugend" zugeordnet werden können
- Unvollständige Anträge können aufgrund der Vielzahl an Antragstellungen nicht korrigiert oder durch Nachfassen der SJH ergänzt werden. Sie werden zur Überprüfung und mit Verweis auf das Merkblatt an den*die Antragsteller*in zurückgesendet.
Ablauf
Arbeitnehmer*innen stellen einen Freistellungsantrag, lassen diesen vollständig (digital) ausgefüllten und unterschriebenen Antrag vom zugehörigen hessischen Verein/Verband bzw. vom Sportkreis bestätigen und leiten den bestätigten Freistellungsantrag an die Sportjugend Hessen als PDF-Anhang per E-Mail weiter. Die Sportjugend Hessen befürwortet den Freistellungsantrag und sendet diesen befürworteten Antrag an die*den Arbeitnehmer*in per E-Mail zurück.
Private Arbeitgeber erhalten auf Antrag beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden (HAVS) eine Rückerstattung des gezahlten Arbeitsentgeltes.
Infoblatt zur digitalen Nutzung des PDF-Formulars (pdf, 620 KB)
Informationen für Arbeitnehmer*innen
Arbeitnehmer*innen über 16 Jahre, die bei einem privaten Arbeitgeber in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und sich ehrenamtlich in der hessischen Kinder- und Jugendarbeit im Sport engagieren, können einen Freistellungsantrag stellen. Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit können sie bis zu 12 Arbeitstage im Jahr vom Arbeitgeber freigestellt werden, soweit keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Der entsprechende Antrag ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung für die Befürwortung bei der Sportjugend Hessen per E-Mail einzureichen.
Nach Erhalt des befürworteten Freistellungsantrags leitet sie*er diesen Antrag den Arbeitgeber weiter. Ebenso nach der Veranstaltung die Teilnahmebescheinigung, damit der Arbeitergeber die Rückerstattung online beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales (HAVS) beantragen kann.
Der*die Arbeitnehmer*in muss dazu:
- einen Freistellungsantrag für die Veranstaltung oder Maßnahme digital ausfüllen
- diesen vom Sportverein, für den sie ehrenamtlich tätig ist bzw. vom Veranstalter der Maßnahme digital bestätigen lassen
- den bestätigten Freistellungsantrag als PDF-Dokument per E-Mail an die Sportjugend Hessen freistellung@ zur Befürwortung weiterleiten. sportjugend-hessen.de
Informationen für Arbeitgeber
Privatrechtlicher Arbeitgeber haben die Möglichkeit, sich das gezahlte Arbeitsentgelt für die Mitarbeiter*in zurückerstatten zu lassen.
Dafür wird der Online-Rückerstattungsantrag genutzt und zusammen mit dem befürworteten Freistellungsantrag, einem Gehaltsnachweis sowie der Teilnahmebescheinigung von der Veranstaltung bzw. Maßnahme des*der Arbeitnehmer*in an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales weitergeleitet. Alle relevanten Informationen dazu sind im Merkblatt Rückerstattung aufgelistet.
Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales leistet die Rückerstattung des gezahlten Arbeitsentgeltes.
Weiterführende Links
- Auszug aus dem HKJGB: Ehrenamt in der Jugendarbeit (pdf, 110 KB)
- Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sollen bei gleicher Voraussetzung einer ehrenamtlichen Tätigkeit den Arbeiternehmer*innen privatrechtlicher Arbeitergeber der gesetzlichen Regelung gemäß Hessischen Kinder- und Jugendhilfe-Gesetzbuches (HKJGB) gleichgestellt werden. Für Beschäftigten des Landes gilt der Erlass öffentlicher Dienst (pdf, 210 KB).
Für die Bundesbeamt*innen sowie Richter*innen des Bundes gilt folgende Verordnung Sonderurlaubsverordnung - SUrlV - Weitere Infos beim Hessischen Jugendring (HJR)
- Weitere Infos beim Sozialministerium-Infoflyer zu Freistellungen – HJR