Häufige Fragen

 

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit nicht gefährdet
Sportvereine gefährden nicht ihre Gemeinnützigkeit, wenn sie Geflüchteten helfen und diese beispielsweise beitragsfrei am Training teilnehmen lassen.

Eigentlich dürfen Sportvereine Geld- oder Sachmittel nur für diejenigen steuerbegünstigenden Zwecke verwenden, die in ihrer Satzung aufgeführt sind. Um sich für Geflüchtete einsetzen zu dürfen, wären das „Mildtätigkeit" oder explizit „Förderung der Hilfe für Geflüchtete". In der augenblicklichen Situation, heißt es beim Bundesfinanzministerium aber, sei eine Ausnahme gerechtfertigt. Sportvereinen, die sich in der Flüchtlingshilfe engagieren, droht derzeit also keine Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Die Regelung besagt im Kern, dass Vereine ihre Satzungen nicht ändern müssen, um Geflüchteten auch ohne Vereinsmitgliedschaft bzw. beitragsfrei an den Sportangeboten der Vereine teilnehmen zu lassen. Zudem gelten die Kosten und Aufwendungen, die durch Sportangebote für Geflüchtete entstehen, weiterhin als Bestandteil des Zweckbetriebs des Vereins. Letztlich dürfen auch allgemeine Spendeneinnahmen für den Sport mit Geflüchteten verwendet sowie Spenden für Sportangebote für Geflüchtete gesammelt werden. Werden Spendenquittungen ausgestellt, sei es hilfreich, dies unter dem Stichwort „Flüchtlingshilfe“ zu vermerken.

Ressentiments

Bei eventuell vorhandenen Ressentiments der Bevölkerung gegenüber Geflüchteten unterstützt das Beratungsnetzwerk Hessen kostenfrei.

Versicherungsschutz

Der Landessportbund Hessen hat sehr früh erkannt, dass es hierfür gesicherter Rahmenbedingungen bedarf und stellte im Januar 2015 den Versicherungsschutz für Geflüchtete und Asylbewerber/innen durch Erweiterung des Sportversicherungsvertrags mit der ARAG sicher. Da Geflüchtete von dem Tag ihrer Registrierung in Deutschland an krankenversichert sind, steht einer Teilnahme am Vereinssport diesbezüglich nichts im Wege.

Für die an Sportveranstaltungen der Mitgliedsvereine und –verbände des lsb h aktiv teilnehmenden Asylbewerber und Geflüchtenden besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang der Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Krankenversicherung des jeweils aktuell gültigen Sportversicherungsvertrags. Mitversichert ist der Rückweg.
Ebenso versichert ist der Personenkreis bei der Ausübung gemeinnütziger Arbeit im Auftrag des Vereins (z. B. Pflege und Wartung des Vereinsgeländes/der Vereinseinrichtungen) und als Helfer bei Veranstaltungen.

Minderjährige Flüchtlinge

Zahlreiche minderjährige Geflüchtete kommen ohne Angehörige nach Deutschland. Wenn geprüft wurde, dass sich ihre Eltern nicht in Deutschland aufhalten, nimmt ein Vormund die Funktion der Eltern wahr. Vormund können eine Privatperson oder Behördenvertreter sein, z. B. Mitarbeiter des Jugendamtes. In der Praxis werden bestimmte Befugnisse über die „Belange des täglichen Lebens“ an Dritte übertragen. Diese Übertragung an einen Sozialarbeiter oder eine Unterkunftsleiterin reicht aus, um Mitgliedschaften im Verein oder Spielberechtigungen beim Verband zu beantragen. Beim Aufnahmeformular im Verein sollte eine Kontaktperson benannt werden, die bei Fragen oder im Notfall zu erreichen ist.

Können Geflüchtete Zuschüsse aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten?

Asylbewerber haben Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket. 10 Euro monatlich stehen jedem Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich fürs Mitmachen in Sport, Kultur und Freizeit zur Verfügung. Hiervon können zum Beispiel die Vereinsbeiträge übernommen werden. Über die Erstattung weitere Leistungen für sog. „besondere Bedürfnisse“ entscheidet das Sozialamt.

Dürfen Geflüchtete im Verein mitarbeiten?

Dürfen Geflüchtete im Verein mitarbeiten?
Ehrenamtliche, also unbezahlte Mitarbeit im Verein, ist Geflüchteten in jedem Fall erlaubt, auch ohne ausdrückliche Genehmigung der Ausländerbehörde. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist über die Sportversicherung abgesichert.
Viele Geflüchtete sind jung und sportbegeistert. Außerdem sind sie meist froh, eine sinnvolle Aufgabe übernehmen zu können. Sind die ersten Sprachbarrieren also erst mal überwunden, steht auch einem Engagement im Sportverein nichts mehr im Weg – oder doch? Ein Überblick:

Können sich Geflüchtete ehrenamtlich im Verein engagieren?
Eine unbezahlte Mitarbeit in Vereinen oder Verbänden ist auch ohne die ausdrückliche Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt. Für Ehrenamtliche besteht über die „Sportversicherung“ des Vereins eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Aus versicherungsrechtlichen Gründen sollte für Nicht-Mitglieder allerdings eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen werden.

Für Geflüchtete, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, besteht die Möglichkeit, bei staatlichen oder gemeinnützigen Trägern (z. B. im Sportverein) „gemeinnützige, zusätzliche Arbeiten“ zu verrichten. Im Umfang von maximal 100 Stunden pro Monat dürfen Arbeiten übernommen werden, die ansonsten gar nicht, nicht im gleichen Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würden. Die Voraussetzungen sind vorab von der Sozialbehörde zu prüfen. Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,05 Euro je Stunde wird vom Träger direkt ausgezahlt.

Darf mein Verein eine Aufwandsentschädigung zahlen?
Grundsätzlich ja. Allerdings muss für Tätigkeiten im Verein, die über die eines normalen Vereinsmitgliedes hinausgehen (etwa eine vergütete Übungsleitertätigkeit), meist eine „Beschäftigungserlaubnis“ bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Außerdem werden in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts gezahlte Aufwandsentschädigungen vom Sozialamt auf die gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet. Danach werden Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu 200 Euro im Monat nicht angerechnet. Eine anderweitige Entschädigung, zum Beispiel durch Geschenke oder Gutscheine, ist dagegen immer möglich.

Dürfen Geflüchtete ein Praktikum oder ein FSJ im Verein absolvieren?
Ein Praktikum im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines EU-geförderten Programmes (z. B. ESF) bzw. eine Beschäftigung im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr ist möglich: mit Aufenthaltsgestattung nach drei Monaten Aufenthalt, mit Duldung ohne Wartefrist. Allerdings ist eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde notwendig.