Sind Geflüchtete krankenversichert?

Asylbewerber sind bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik nicht automatisch krankenversichert. Bei Einreise in das aufnehmende Bundesland erfolgt in der Erstaufnahmeeinrichtung erstmals eine Gesundheitsuntersuchung, zumeist durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt.

Personen mit befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstiteln, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind grundsätzlich krankenversichert bzw. haben einen Anspruch auf Gesundheitsversorgung, auch wenn sie nicht arbeiten.

Bei Unfällen im Training oder Wettkampf, wenn z. B. der Rettungswagen zum Einsatz kommt, ist die Kostenübernahme auf jeden Fall gewährleistet.  Ärzte und Krankenhäuser sind zur Hilfe verpflichtet.

Für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten (§§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz), bestehen jedoch in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in der Bundesrepublik Leistungseinschränkungen, insbesondere für Rehabilitationsmaßnahmen und Physiotherapie.

Die Gesundheitsversorgung wird in diesen Fällen nicht über eine Krankenkasse, sondern über das örtlich zuständige Sozialamt abgewickelt, das Krankenscheine für den Arztbesuch ausstellt.

Wie sind Geflüchtete im Verein versichert?

Dies hängt davon ab, welche Versicherungsverträge der Verein für seine Vereinsarbeit abgeschlossen hat. Geflüchtete, die in einem dem lsb h angeschlossenen Verein Sport treiben, sind dabei umfassend im Rahmen der Leistungen des Sportversicherungsvertrages versichert.

Die am Sportbetrieb teilnehmenden Geflüchteten müssen dem lsb h nicht namentlich gemeldet werden und müssen auch nicht Mitglied im Verein sein. Erst im Schadensfall müssen Verein, Verband oder Organisation den Namen des Betroffenen dem ARAG-Versicherungsbüro in Frankfurt melden.

Dieser erweiterte Versicherungsschutz ist für den Verein kostenfrei und wird vom lsb h getragen. Einen entsprechenden Vertrag hat der lsb h gemeinsam mit der ARAG-Sportversicherung und der Firma Himmelseher bereits Ende 2014 unterzeichnet. Im Laufe der Zeit wurde der Versicherungsschutz für Geflüchtete und Asylbewerber mehrfach erweitert.

Wer kommt im Falle eines Unfalls für Schäden auf?

Die Kosten übernimmt zunächst grundsätzlich die Krankenversicherung der betroffenen Person.
Darüber hinaus sind alle Vereine, die dem lsb h angehören, im Rahmen des Sportversicherungsvertrages versichert.
Der Versicherungsschutz gilt für Mitglieder ebenso wie für im Verein Tätige und gilt bei allen satzungsgemäßen Vereinsveranstaltungen einschließlich des direkten Hin- und Rückwegs – ob Training, Wettkampf, Mitgliederversammlung oder Feier.

Der lsb h hat ergänzend diesen Versicherungsschutz auf Flüchtlinge und Asylbewerber erweitert. Dieser erweiterte Versicherungsschutz gilt für Flüchtlinge und Asylbewerber bei der Teilnahme an Sportangeboten und Aktivitäten von Sportvereinen auch unabhängig von der Vereinsmitgliedschaft. Demnach besteht ein Versicherungsschutz beispielsweise auch bei offenen Angeboten eines Vereins, für die keine Mitgliedschaft erforderlich ist.

Wie ist ein Asylbewerber/Geflüchteter im Rahmen des Sportversicherungsvertrags des lsb h versichert?

Für die an Sportveranstaltungen und/oder Lehrgängen aktiv teilnehmenden Asylbewerber und Flüchtlinge besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang der Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Krankenversicherung des jeweils aktuell gültigen Sportversicherungsvertrages, soweit nicht bereits auf dieser Grundlage Versicherungsschutz gegeben ist (z.B. in der Funktion als Helfer, der offiziell bei der Durchführung der Vereinsveranstaltung hilft).

Im Einzelnen gelten folgende Bedingungen:
1. Mitversichert ist der direkte Weg der Asylbewerber/Flüchtlinge von den Veranstaltungen in die Unterkunft (Rückweg). Der Versicherungsschutz besteht für aktiv teilnehmende Asylbewerber/Flüchtlinge ebenso auf dem Hinweg zu versicherten Veranstaltungen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die Asylbewerber/Flüchtlinge werden von versicherten Personen zur Integration in den Sportbetrieb begleitet.
- Die Asylbewerber/Flüchtlinge nahmen bereits im Vorfeld am Vereinsbetrieb teil und sind somit dem Verein namentlich bekannt.
- Die Asylbewerber/Flüchtlinge wurden im Vorfeld für die Ausübung gemeinnütziger Arbeit eingeteilt
die Asylbewerber/Flüchtlinge nehmen die Begleitung einer versicherten minderjährigen Person wahr.

Falls der lsb h-Verein eine Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz vereinbart hat und der Transport der Flüchtlinge/Asylbewerber im offiziellen Auftrag des Vereins erfolgt, sind Schäden an den privaten PKW im Rahmen der Kfz-Zusatzversicherung mitversichert.

Falls ein Vereinsmitglied mit dem Transport der Flüchtlinge/Asylbewerber beauftragt ist und einen Unfall erleidet, ist dieser im Rahmen der Sport-Unfallversicherung des lsb h mitversichert.

2. Versichert sind die Asylbewerber/Flüchtlinge bei allen Sportveranstaltungen der lsb h-Vereine, gleichgültig, ob es sich um ein Turnier, ein Freundschaftsspiel, ein Training oder dergleichen handelt. Die Asylbewerber/Flüchtlinge sind auch als Zuschauer/Begleiter sowie bei der Teilnahme an geselligen und sonstigen Veranstaltungen versichert. Ebenso versichert sind die Asylbewerber/Flüchtlinge bei der Ausübung gemeinnütziger Arbeit im Auftrag des Vereins (z.B. Pflege und Wartung des Vereinsgeländes/der Vereinseinrichtungen) und als Helfer bei Veranstaltungen.

3. Asylbewerber/Flüchtlinge, die auf die Erstregistrierung warten und somit noch keinen Asylantrag stellen können, sind in dieser Vakanzzeit ebenfalls versichert. Grundsätzlich gilt, dass Asylbewerber/Flüchtlinge, welche sich illegal in Deutschland aufhalten, nicht versichert sind.